Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Welche Voraussetzungen muss ein (Zahn)-Mediziner aus dem Ausland erfüllen, um in Deutschland eine Approbation zu erhalten? Diese Frage musste vor Kurzem das Verwaltungsgericht in Bremen im Fall eines jemenitischen Zahnarztes beantworten, der eine Zulassung in der Bundesrepublik begehrte - und nicht bekam.

Was müssen Zahnärzte aus dem Ausland tun, um eine Berufserlaubnis in Deutschland zu bekommen?

Dabei betonte das Gericht zunächst, dass ausländischen Kollegen zwei gleichwertige Wege offenstehen, die begehrte unbefristete und uneingeschränkte Berufserlaubnis zu erhalten: einerseits die Gleichwertigkeitsprüfung und andererseits die Kenntnisprüfung (VG Bremen, Az. 5 K 1159/21).

Mehrere Wege führen zur Approbation in Deutschland

Da Kenntnisprüfungen in der Regel mit einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand verbunden sind, sind sie für die deutschen Behörden oft das erste Mittel der Wahl – so auch im Falle des Zahnarztes aus dem Jemen. Nachdem dieser jedoch dreimal durch seine Prüfung gefallen war, wurde ihm die Approbation in Deutschland verwehrt. Daraufhin begehrte der Mann die Approbation auf Basis einer Gleichwertigkeitsprüfung und klagte, als ihm auch auf deren Basis die Zulassung verwehrt wurde.

Der Mann erzielte zwar einen Achtungserfolg, da das Gericht klarmachte, dass ein Scheitern in der Kenntnisprüfung die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung keineswegs ausschließt. Einen Anspruch, in Deutschland approbiert zu werden, hatte der jemenitische Kollege vorliegend aber nicht.

Zur Begründung berief sich das Gericht auf die amtliche Auskunft der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( GfG): Diese lege wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung im Jemen und in Deutschland dar und belege, dass die universitäre Ausbildung hiesiger Zahnmediziner mit der im Jemen nicht vergleichbar sei.

Ausbildung und Berufserfahrung eines Zahnarztes aus dem Ausland nicht ausreichend

Erhebliche Unterschiede bestünden insbesondere in den Bereichen der Inneren Medizin, der Kieferorthopädie und Prothetik. Diese Fächer seien jeweils wesentlich für die Ausübung des Zahnarztberufs. 

Auch die Möglichkeit, die Ausbildungsdefizite durch entsprechende Praxisnachweise auszugleichen, verneinte das Gericht im vorliegenden Fall: Im Bereich des Zahnersatzes habe der jemenitische Zahnarzt zwar Patienten mit Kronen, Brücken und partiellen sowie totalen Prothesen versorgt. Allerdings habe er nicht nachweisen können, dass er auch in größerem Umfang mit Geschiebe- und Hybridprothesen gearbeitet hat. Leistungen im Bereich Kieferorthopädie und Innere Medizin, die nach Art und Anzahl ihrer Durchführung geeignet gewesen wären, die Defizite in diesen Fächern auszugleichen, konnte der Mann ebenfalls nicht nachweisen. Die Approbation wurde ihm daher zu Recht versagt.