Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Datenschutz

Geklagt hatte eine Zahnärztin, die ihre Praxis mit einem Kamera-Monitor-System überwachen wollte. Die Eingangstür hat keinen elektrischen Mechanismus, sodass die Praxis einfach betreten werden kann. Der Empfangstresen war während der Behandlungen nicht besetzt. Um zu sehen, wer die Praxis betritt, hatte die Zahnärztin eine Videokamera am Tresen installiert. Die Bilder wurden in Echtzeit auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen.

Datenschutzrechtliches Problem

Die Landesdatenschutzbehörde sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und forderte die Zahnärztin auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Da die Videoüberwachung damit ihren Zweck verfehlen würde, klagte die Zahnärztin bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Allerdings erfolglos.

Videoüberwachung ohne berechtigtes Interesse

Wie die Richter erklärten, war die seit 25. Mai 2018 in der EU geltende Datenschutz-Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die erstinstanzlichen Entscheidungen schon vor diesem Stichtag fielen. Und vor dem 25. Mai 2018 wurde die Videoüberwachung durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Hier wurde auch bei Videoüberwachung ohne Speicherung der Bilder vorausgesetzt, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Allerdings war es der Zahnärztin nicht gelungen, die Richter davon zu überzeugen, dass die Videoüberwachung in ihrer Praxis zum Schutz vor Straftaten notwendig ist. Auch den Hinweis, dass Notfälle bei Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch im Wartezimmer sitzen, so leichter erkennbar seien, überzeugte nicht. Die Zahnärztin konnte zudem nicht belegen, dass ihr ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten entstehen würden. (Urteil vom 27. März 2019. Az: BVerwG 6 C 2.18)