Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis verboten
Marzena SickingVideoüberwachung zum Schutz vor Diebstahl ist in Zahnarztpraxen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil bestätigt.
Die Videoüberwachung in Zahnarztpraxen ist ein sensibles Thema, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 27. März 2019 (Az.: 6 C 2.18) entschieden, dass die Installation von Videokameras in öffentlich zugänglichen Bereichen einer Zahnarztpraxis in der Regel unzulässig ist.
Hintergrund des Urteils
Eine Zahnärztin hatte in ihrer Praxis ein Kamera-Monitor-System installiert, das den Eingangsbereich, den Flur und Teile des Wartezimmers in Echtzeit auf Monitore in den Behandlungszimmern übertrug. Die Landesdatenschutzbeauftragte sah darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und forderte die Zahnärztin auf, die Kamera so auszurichten, dass öffentlich zugängliche Bereiche nicht mehr erfasst werden. Die daraufhin erhobene Klage der Zahnärztin blieb in allen Instanzen erfolglos.
Rechtliche Grundlagen
Zum Zeitpunkt des Urteils galt § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der alten Fassung, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen regelte. Demnach war eine Videoüberwachung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich war und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstanden. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich, die in Art. 6 Abs. 1 lit. f eine ähnliche Interessenabwägung vorsieht.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das BVerwG stellte fest, dass die Zahnärztin nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Videoüberwachung zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich sei. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage vor, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Zudem seien mildere Mittel, wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, ausreichend, um den Praxisbetrieb sicherzustellen. Die bloße Möglichkeit, Kosten zu sparen, rechtfertige keine Videoüberwachung zulasten des Persönlichkeitsrechts der Patienten.
Aktuelle Relevanz für Zahnarztpraxen
Auch unter der DSGVO bleibt die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen von Zahnarztpraxen problematisch. Praxen sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Installation von Kameras tatsächlich erforderlich ist und ob nicht weniger eingreifende Maßnahmen ausreichen. Eine umfassende Interessenabwägung und gegebenenfalls die Einholung datenschutzrechtlicher Beratung sind unerlässlich.
Tipp für Ihre Zahnarztpraxis
Stellen Sie sicher, dass Sie alternative Sicherheitsmaßnahmen in Betracht ziehen, bevor Sie eine Videoüberwachung installieren. Dazu zählen beispielsweise die Schulung des Personals, klare organisatorische Abläufe und der Einsatz von Zugangskontrollen. Sollte eine Videoüberwachung dennoch als notwendig erachtet werden, muss diese datenschutzkonform gestaltet und dokumentiert sein.
Quelle:Rechtsprechung BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18 - dejure.org,