Datenschutz
Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis: In Ausnahmefällen erlaubt
Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.
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