Rechtsprechung: Neues zum Eigenlaborgewinn beim Zahnarzt
Judith MeisterZahnärzte, die Zahnersatz im Eigenlabor herstellen, dürfen auch weiterhin einen angemessenen Gewinnanteil für sich selbst verbuchen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 GOZ ist eigentlich klar formuliert. Wörtlich heißt es dort: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
Dennoch gibt es regelmäßig Streit um die Abrechnung, vor allem, wenn der Zahnarzt die zahntechnischen Leistungen nicht nur durch ein externes, sondern durch sein eigenes Labor erbringen lässt.
Auch der Bundesgerichtshof musste sich unlängst wieder mit der Auslegung der Vorschrift auseinandersetzen und befand: § 9 Abs. 1 GOZ verbietet es Zahnärzten keineswegs, gegenüber privaten Krankenversicherungen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn sie eine zahntechnische Leistung durch ihr eigenes Praxislabor erbringen lassen.
Kosten für zahntechnische Leistungen mit externen Laboren verglichen
Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verklagt, das ein CAD/CAM-gestütztes System vertreibt. Es umfasst neben einer Oralkamera und einem PC auch eine CNC-Fräsmaschine. Zahnärzte erhalten dadurch die Möglichkeit, Zahnersatz ohne die Unterstützung eines externen Dentallabors zu fertigen. Das System dient ausschließlich zur Herstellung zahntechnischer Leistungen, die sich nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen, sondern lediglich privat abrechnen lassen.
Um sein Produkt zu bewerben, stellte das Unternehmen Broschüren mit Darstellungen von Praxisfällen und Beispielsrechnungen für die Kalkulation der Laborpreise ins Netz. Diese verglichen die Kosten für die mit dem System erbrachten zahntechnischen Leistungen jeweils mit den Rechnungen eines externen Dentallabors. Diese Gegenüberstellung fiel regelmäßig zugunsten des eigenen Systems aus. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Berechnung stets auf Grundlage einer praxis- oder laborindividuellen Kalkulation erfolgen müsse.
Zahnärzte dürften Gewinnmarge für selbst erbrachte zahntechnische Leistungen abrechnen
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Anreiz für Zahnärzte, das beworbene System zur Gewinnsteigerung zu nutzen und verlangte, die Broschüre aus dem Netz zu nehmen. Das Argument: § 9 Abs. 1 GOZ erlaube es dem Zahnarzt nur, die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, ohne eine Gewinnmarge anzusetzen. Mit diesem Ansinnen blieb die Wettbewerbszentrale aber erfolglos.
Wie schon die Vorinstanzen verneinte auch der Bundesgerichtshof eine verbotene Irreführung der Zahnärzte, an die sich die Werbebroschüre richtet: Zahnärzte dürften beim Einsatz des Systems eine Gewinnmarge für selbst erbrachte zahntechnische Leistungen abrechnen (BGH, Az. I ZR 60/22).