Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Wenn es um die Frage geht, welche Kurse als ärztliche Fortbildung zu werten und damit steuerlich absetzbar sind und welche nicht, zeigt sich das Finanzamt besonders streng. So auch in dem Fall, der vor dem Finanzgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 10 K 1356/13).

Geklagt hatte eine niedergelassene Zahnärztin, die in ihrer Praxis auch als Heilpraktikerin tätig ist. Sie hatte auf Mallorca an zwei Shaolin-Kursen teilgenommen und wollte die dazugehörigen Kosten in Höhe von 4.155 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Das Finanzamt hatte dies verweigert, die Zahnärztin klagte.

Nutzen des Seminars vom Finanzamt nicht akzeptiert

Die Medizinerin verwies darauf, dass die Veranstaltung  speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert worden war und es sich um eine offizielle Fortbildung gehandelt habe. Vermittelt wurden laut Programm folgende Inhalte: zielführende Denkmethoden, Energiesteuerungstechniken, Entspannungstechniken, Konzentrationstechniken, Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden, Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien, Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien.

Der Nutzen des Seminars sollte darin bestehen, den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern, das Wesentliche im Umgang mit Patienten und Praxisangelegenheiten zu erkennen und erfolgreicher mit ihnen umzugehen. Auch sollte es dabei helfen, die richtigen Entscheidungen insbesondere im Umgang mit Patienten sowie dem Praxismanagement zu treffen, Gesundheit und Fitness nachhaltig zu erhalten, Krisensituation rechtzeitig zu erkennen und nachhaltig zu meistern. Die Veranstaltung wurde zudem von der Bundeszahnärztekammer als Fortbildung anerkannt. Für die beiden Zertifikate („die Kraft des Seins – Stufe 3“ und „Bewusstsein, Motivationstraining und Die Kraft des Denkens – Stufe 1 + 2“) erhielt sie entsprechende Ausbildungspunkte.

Als berufliche Fortbildung bestätigt

Nachdem die Kurse damit auch offiziell als berufliche Fortbildung bestätigt waren, setzte die Zahnärztin die Kosten in der Steuererklärung als Betriebsausgaben an. Doch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung. Die Ziele des Seminars seien für den betrieblichen als auch für den persönlichen Bereich von Nutzen. Ein Zuschnitt der Lerninhalte auf konkrete berufliche Tätigkeiten sei nicht zu erkennen. Vielmehr würden die vermittelten Methoden und Techniken auf die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin einwirken, sodass der private Nutzen ebenfalls im Vordergrund stehe. Auch fehle es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen beruflich und privat. Deshalb seien die entstandenen Kosten insgesamt nicht abzugsfähig.

Kurs speziell für Zahnärzte

Dagegen klagte die Zahnärztin. Da sie auch als Heilpraktikerin arbeite, stehe bei ihr eine ganzheitliche medizinische Denkweise im Zusammenhang mit Akupunktur und Anlehnungen an chinesische Ansätze im Vordergrund. Die von ihr behandelten Patienten seien häufig Angstpatienten. Deshalb benötige sie für ihre berufliche Tätigkeit eine deutlich höhere Kommunikationsfähigkeit und besondere Kenntnisse in Menschenführung. Der Nutzen für die private Lebensführung trete in den Hintergrund.

Befriedigung privater Interessen

Das sahen die Richter  anders. Solche Kosten seien nur dann betrieblich veranlasst, wenn dabei die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sei. Dies müsse der Steuerpflichtige beweisen. Das gelang hier nicht. Der 10. Senat des Finanzgerichts ging davon aus, dass die Fortbildungsreise der Klägerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat motiviert war. Aus den Veranstaltungsunterlagen konnten sie keinen ausschließlich fachlichen Charakter erkennen.

Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die private Lebensführung aber nicht von beruflichen Einkünften abgezogen werden. Ist eine Reise in entsprechende Abschnitte aufteilbar, können die Kosten gegebenenfalls teilweise zu den Betriebsausgaben zugelassen werden. Untrennbare Ausgaben im privaten Bereich, auch wenn diese zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen, sind nicht abziehbar.

Wichtig: Auch wenn die Fortbildung von der Zahnärztekammer akzeptiert wird, führt das nicht automatisch dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.