Aktueller Steuertipp: Überlassung eines Dienstrades an den Arbeitnehmer
Sabine Banse-FunkeDie Überlassung eines Fahrrads ist eine gute Möglichkeit, dem Arbeitnehmer mehr Netto zukommen zu lassen. Sie ist gleichermaßen attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Steuerberaterin Sabine Banse-Funke stellt die am häufigsten verwendete Variante in der Praxis vor.
Das Rad wird zusätzlich zum ohnehin bisher geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber überlassen. Das Fahrrad hat keine Kfz-Zulassung und kein Kfz-Kennzeichen.
Ist eine betriebliche Nutzung des Rades erforderlich?
Eine berufliche oder dienstliche Nutzung des Rades ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann das Rad zu 100 % privat nutzen.
Wie ist die steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Behandlung der Überlassung des Rades?
Es fallen keine Abzüge für Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge an. Die Überlassung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer erhält die Fahrradüberlassung Brutto wie Netto ohne Abzüge. Der Arbeitgeber spart die Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeberanteil (Ersparnis der Arbeitgebernebenkosten).Die Überlassung kann auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zusätzlich neben den 538 Euro monatlich erfolgen.
Wem gehört das überlassene Rad?
Das Fahrrad gehört dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer.
Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Das Fahrrad kann an den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden.
Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad vom Arbeitgeber kaufen.
Es kann eine Anrechnung auf den bisherigen Lohn mit einer Gehaltsanrechnung vorgenommen werden, dann liegt normaler steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Das Fahrrad kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn übereignet werden, dann ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich und es fällt keine Sozialversicherung an, wenn das Dienstrad als Fahrrad eingestuft wird.
Wie erfolgt die Handhabung in der Praxis?
Der Arbeitgeber kauft, mietet oder least das E-Bike/Fahrrad auf die Firma auf seinen Firmennamen und gibt es dem Arbeitnehmer zur kostenlosen Nutzung. Mittlerweile gibt es viele Anbieter im Markt, die spezielle Angebote haben für die Überlassung des Dienstrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Die Nutzung dieser speziellen Angebote ist allerdings nicht erforderlich.
Wir empfehlen dem Arbeitgeber, über die Nutzung und Überlassung des Dienstrades eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu machen. Der Arbeitgeber trägt die laufenden Betriebskosten, wie Leasing, Miete, Versicherung, Strom zum Aufladen, Reparaturen, Wartung, Durchsicht, Zubehör, Ersatzteile, etc. und die Anschaffungskosten beim Erwerb.
Die laufenden Kosten sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben. Bei einer Anschaffung wird das Rad beim Arbeitgeber abgeschrieben. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten wäre möglich. Oft erfolgt die Überlassung kostenlos.Durch die Nutzung des Dienstrades durch den Arbeitnehmer liegt beim Arbeitgeber eine 100 % betriebliche Nutzung vor.
Experten-Tipp Dienstrad
Nutzen Sie die Möglichkeit als Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern mehr Netto zukommen zu lassen und zusätzlich Kosten zu sparen. Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen freuen sich über einen höheren Nettolohn. Gleichzeitig stärken Sie als Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit Ihrer ArbeitnehmerInnen.
Als angestellter Zahnarzt oder Zahnärztin können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Ihnen zusätzlich zum Lohn ein Dienstrad überlassen wird und Sie erhalten so mehr Netto.