Umsatzsteuer: Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung
Marzena SickingZahnaufhellungen sind keine Heilbehandlung, sondern eine Schönheitskorrektur, so jedenfalls sieht es das Finanzamt. Deshalb sollte ein Zahnarzt Umsatzsteuer für die entsprechenden Leistungen abführen. Der klagte gegen die Forderung und der Fall landete vor Gericht.
Zahnaufhellungen, auch Bleaching genannt, die ein Zahnarzt zur Beseitigung von Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen – wenn das Problem in Folge einer vorherigen Behandlung auftrat. Das hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Urteil (Az.: V R 60/14) entschieden.
Geklagt hatte ein Zahnarzt. Er musste im Anschluss an medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchführen. Umsatzsteuer stellte er nicht in Rechnung. Das Finanzamt sah die Leistungen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aber als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend neue Steuerbescheide fest. Dagegen wehrte sich der Dentalmediziner.
Der Hintergrund
Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind alle Heilbehandlungen eines Zahnarztes zunächst als steuerfrei zu beurteilen. Dazu können auch ästhetische Behandlungen gehören. Allerdings nur, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Wie das Gericht in seinem Urteil erklärte, war das in diesem Fall so. Denn hier handelte es sich um eine medizinische Maßnahme, die zwar ästhetischer Natur war, aber der Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung diente.
Zahnarzt gegen das Finanzamt
Die Klage des Zahnarztes hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigte aber die ersten Instanzen und damit die Einschätzung des Zahnarztes. Zahnaufhellungsbehandlungen sind demnach umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das war hier der Fall: Es sei darum gegangen, negative Auswirkungen der Vorbehandlung zu beseitigen. Demnach ist die Steuerbefreiung nicht nur auf Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen, sondern erfasse auch Folgebehandlungen.