Unfallversicherung muss kosmetische Zahnbehandlung nicht bezahlen
Marzena SickingDie gesetzliche Unfallversicherung muss nur die Kosten übernehmen, die tatsächlich durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden. Kosmetische Folgebehandlungen gehören allerdings nicht dazu. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil festgestellt.
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Allerdings muss die Notwendigkeit der Behandlung wesentlich auf den Vorfall zurückzuführen sein. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Geklagt hatte ein 29-jähriger, der während seiner Arbeitszeit bei einem Unfall die beiden oberen Schneidezähne verlor. Die zuständige Berufsgenossenschaft sicherte die Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten zu. Der Mann suchte die Implantate, die seiner Meinung nach farblich am besten zu seinen anderen Zähnen passten, selbst aus.
Nur notwendige Behandlungen werden von der Versicherung bezahlt
Nachdem diese eingesetzt worden waren, ließ er weitere Behandlungen an den umliegenden Zähnen durchführen. Unter anderem wurden sie gegen Karies behandelt und aufgehellt. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro reichte er ebenfalls bei der Berufsgenossenschaft ein. Er begründete die Zahlungsaufforderung damit, dass sich die verbliebenen Zähne farblich deutlich von den Implantaten unterschieden hätten und daher angeglichen werden mussten.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich zu zahlen und zog einen Sachverständigen zurate. Dieser bestätigte, dass die Behandlung zwar sinnvoll, aber nicht aufgrund des Arbeitsunfalls notwendig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann, jedoch ohne Erfolg.
Optische Mängel sind kein Fall für die Versicherung
Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft recht und bestätigte, dass eine Unfallversicherung nur die Gesundheitskosten übernehmen muss, die direkt aus dem Arbeitsunfall resultieren. Dazu gehören grundsätzlich auch Zahnersatz und Zahnbehandlungen. In diesem Fall war die Versorgung des Klägers mit den Implantaten angemessen, die kosmetische Behandlung allerdings nicht notwendig.
So seien die Probleme der umliegenden Zähne bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Außerdem habe der Kläger selbst entschieden, hellere Implantate zu nehmen, sodass der Unterschied zu seinen anderen Zähnen anschließen erst so deutlich ins Auge fiel. Daher habe die Unfallversicherung die Übernahme der weiteren Kosten zu Recht abgelehnt.