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Versicherungsrecht
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Unfallversicherung: Nur medizinisch notwendige Behandlungen werden übernommen

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinisch erforderlichen Behandlungskosten. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Schäden eindeutig auf den Unfall zurückzuführen sind. Kosmetische Folgebehandlungen fallen jedoch nicht in den Leistungskatalog der Versicherung – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Zahnbehandlung nach Arbeitsunfall: Streit um Kostenübernahme

In dem verhandelten Fall hatte ein 29-jähriger Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall seine beiden oberen Schneidezähne verloren. Die zuständige Berufsgenossenschaft sagte die Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten zu. Der Betroffene entschied sich für Implantate, die farblich am besten zu seinen natürlichen Zähnen passten.

Nach dem Einsetzen der Implantate ließ er zusätzlich die umliegenden Zähne behandeln, unter anderem durch eine Kariesbehandlung und Zahnaufhellung. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro reichte er bei der Berufsgenossenschaft zur Erstattung ein. Er begründete dies mit der auffälligen Farbabweichung zwischen den natürlichen Zähnen und den Implantaten.

Sachverständiger bestätigt: Kosmetische Eingriffe nicht notwendig

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Übernahme dieser Kosten ab und ließ den Fall durch einen Sachverständigen prüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Behandlung zwar ästhetisch sinnvoll, aber nicht unfallbedingt notwendig war. Daraufhin klagte der Mann – jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich für Behandlungen aufkommen muss, die direkt durch den Arbeitsunfall bedingt sind. Dazu gehört auch der Ersatz der verlorenen Zähne. Eine zusätzliche ästhetische Angleichung oder kosmetische Optimierung ist jedoch nicht im Leistungsumfang enthalten.

Gericht: Unfallversicherung ist nicht für optische Korrekturen zuständig

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte, dass der Kläger selbst entschieden hatte, hellere Implantate zu wählen. Dies habe dazu geführt, dass die Farbunterschiede zu den natürlichen Zähnen stärker auffielen. Zudem waren die Kariesprobleme an den umliegenden Zähnen bereits vor dem Unfall vorhanden und nicht durch das Unfallgeschehen verursacht.

Daher sei die Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für die kosmetische Zahnbehandlung zu übernehmen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Unfallversicherung ausschließlich medizinisch notwendige Maßnahmen finanziert – ästhetische Wünsche sind davon ausgenommen.

Fazit: Unfallversicherung übernimmt nur medizinisch notwendige Zahnersatzkosten

  • Arbeitsunfälle: Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen.

  • Kosmetische Behandlungen: Zahnaufhellungen oder Anpassungen aus ästhetischen Gründen sind nicht abgedeckt.

  • Gerichtsentscheid: Wer sich bewusst für optisch auffällige Implantate entscheidet, kann keine Kostenübernahme für eine nachträgliche Farbkorrektur verlangen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Patientinnen und Patienten im Vorfeld sorgfältig überlegen sollten, welche Zahnersatzlösung sie wählen. Wer Wert auf ein perfektes ästhetisches Ergebnis legt, muss damit rechnen, einen Teil der Kosten selbst zu tragen.