Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Geklagt hatte ein Inkassobüro, an das Zahnarzt Dr. L. seine Honorarforderungen abgetreten hatte. Die Forderung an die beklagte Patientin belief sich auf insgesamt 34.277,10 Euro. Die Frau weigerte sich zu bezahlen. Sie erklärte, dass die Behandlung komplett sinnlos gewesen sei. Dr. L. hatte ihr acht Implantate eingesetzt, die unbrauchbar gewesen seien. Die Patientin brach die Behandlung wegen anhaltender Beschwerden ab, die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate blieb aus.

Implantate falsch eingesetzt

Nach Aussage der Patientin wurden die Implantate nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht. Auch seien sie falsch positioniert gewesen. Ein Nachbehandler habe eine prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der Fehler von Dr. L. nicht mehr leisten können. Nun bleibe ihr in Bezug auf die Behandlungsalternativen nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. So muss sich die Patientin zusätzlichen Eingriffen unterziehen, da nach der fehlerhaften Behandlung bei ihr ein erhöhtes Verlustrisiko für eine Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau besteht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Landgericht wies die Klage des Inkassobüros ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Patientin hingegen zur Zahlung von 16.957,11 Euro.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Richter bestätigten, dass die implantologischen Leistungen des Zahnarztes seien für die Patientin nutzlos waren. Deshalb bestehe gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch. Daran ändere die Tatsache nichts, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei. Der Behandlungsvertrag könne als Dienstvertrag über Dienste höherer Art gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Gründe gekündigt werden. Die Vergütungspflicht entfalle, da der Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Patientin zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst habe. Die erbrachten Leistungen hätten sich zudem als nutzlos herausgestellt.

Ganz leer geht der Zahnarzt allerdings nicht aus: Es werden noch die Positionen aus der Honorarrechnung ermittelt, die nach Abzug der Vergütung für die fehlerhaften Leistungen als berechtigt verbleiben.