Unlauterer Wettbewerb: Was Zahnärzte dürfen und was nicht
Marzena SickingDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beinhalten so einige Tücken, wenn es um Werbung für die zahnärztlichen Dienstleistungen und Produkte geht. Worauf Zahnärzte achten müssen.
Werbung für Arzneimittel oder Verfahren und Behandlungen ist Zahnärzten zwar nicht grundsätzlich verboten, unterliegt aber doch deutlichen Beschränkungen. Das HWG verbietet nämlich zahlreiche Praktiken, die im Einzelhandel üblich sind. So z.B. suggestive Werbemethoden und die Vergabe von Zuwendungen.
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet Rabatte
Auch Rabatte und Sonderangebote sind Zahnärzten nicht erlaubt. So wurde ein Zahnarzt abgemahnt, der professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von zum Teil bis zu 70 % angeboten hatte. Der Grund: Zahnärzte dürfen ihre Honorare nicht frei gestalten, sondern müssen sich innerhalb der jeweiligen Gebührenordnungen bewegen. So sollen Patienten vor überhöhten Gebühren geschützt und das Grundeinkommen des Arztes garantiert werden. Um eine gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung zu sichern, sind Rabatte oder Pauschalpreise nicht vorgesehen.
Zahnärzte als Multiplikator für Unternehmen
Wenn Unternehmen den Absatz ihrer Produkte oder Dienstleistungen mit Hilfe des Zahnarztes anzukurbeln wollen, ist ebenfalls Vorsicht angebracht. Denn die Abgabe von kostenlosen Produkten durch Zahnärzte und Ärzte an ihre Patienten ist untersagt. So hat der Bundesgerichtshof auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben (Az. I ZR 317/02). Auch wenn der Mediziner dem Patienten nur helfen und ihm Geld sparen will – die Abgabe ist nicht erlaubt.
Keine Empfehlungen für gewerbliche Produkte
Weist ein Zahnarzt seine Patienten auf eine bestimmte Folgekostenversicherung hin, so lässt er zu, dass von seinem Namen und seinem beruflichen Ansehen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht wird (LG Düsseldorf, Az. 38 O 15/16). Das gilt natürlich nicht nur in Zusammenhang mit Versicherungen. Empfehlungen für gewerbliche Produkte jeglicher Art sollten sich Zahnärzte also besser verkneifen. Gibt es vielleicht noch eine Provisionsregelung zwischen Zahnarzt und Firma, kann es sogar zum Vorwurf der Korruption kommen.
Quelle: Wettbewerbszentrale