Unlauterer Wettbewerb: Was Zahnärzte dürfen und was nicht
Marzena SickingZahnärzte müssen bei Werbung und Kooperationen mit Unternehmen gesetzliche Vorgaben beachten. Erfahren Sie, was erlaubt ist und welche Fallstricke drohen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) legen fest, welche Werbemaßnahmen Zahnärzten erlaubt sind und welche nicht. Während Werbung für zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich zulässig ist, gelten strenge Vorgaben, um Patienten vor irreführenden oder aggressiven Werbepraktiken zu schützen. Verstöße können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen..
Rabatte und Sonderangebote: Was ist erlaubt?
Zahnärzte dürfen ihre Honorare nicht willkürlich festlegen, sondern müssen sich an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) halten. Das bedeutet, dass Rabatte und Sonderangebote unzulässig sind.
Ein Zahnarzt, der eine professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von bis zu 70 % anbot, wurde abgemahnt. Die Begründung: Solche Preisnachlässe widersprechen der GOZ und könnten zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Patienten vor überhöhten Gebühren geschützt und zugleich eine einheitliche Versorgungsqualität gewährleistet wird.
Zahnärzte als Werbepartner für Unternehmen
Zahnärzte dürfen ihre Praxis nicht zur Absatzförderung für kommerzielle Produkte nutzen. Ein bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 317/02) untersagte es einem Arzt, kostenlose Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben. Obwohl dies aus Sicht des Arztes eine Serviceleistung war, wertete das Gericht die Abgabe als wettbewerbswidrig.
Ähnlich sieht es bei der Empfehlung von Zusatzversicherungen oder anderen gewerblichen Produkten aus. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 15/16) entschied, dass Zahnärzte nicht aktiv für eine bestimmte Versicherung werben dürfen, da dies als unzulässige kommerzielle Einflussnahme gewertet wird.
Besonders problematisch sind Vereinbarungen, bei denen Zahnärzte Provisionen oder andere Vergütungen für die Empfehlung eines Produkts erhalten. Solche Modelle können nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch strafrechtlich relevant sein, da sie als Bestechlichkeit im Gesundheitswesen eingestuft werden könnten.
Tipp für Ihre Zahnarztpraxis
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Zahnärzte ihre Werbemaßnahmen sorgfältig prüfen und sich an die Vorgaben von UWG, HWG und der GOZ halten. Werbung muss sachlich und informativ sein, ohne irreführende oder verkaufsfördernde Elemente.
Wer sich unsicher ist, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, sollte sich an die zuständige Zahnärztekammer oder einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Eine rechtssichere Kommunikation schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Patienten.
Quelle:Wettbewerbszentrale, UWG, HWG