Delegierbare Leistungen korrekt abrechnen
Bianka Herzog-HockEin Zahnarzt kann Leistungen grundsätzlich nur dann berechnen, wenn er diese selbst erbracht hat oder wenn diese „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht wurden. (Delegationsrahmen der BZÄK für Zahnmedizinische Fachangestellte). Daneben gibt es jedoch einen Katalog von Leistungen, die ein Behandler nicht selbst erbringen muss, die aber von ihm berechnet werden dürfen.
Die delegationsfähigen Leistungen sind im „Delegationsrahmen der BZÄK für Zahnmedizinische Fachangestellte“ geregelt.
Rechtsgrundlagen zur persönlichen Leistungserbringung und Delegation:
Heilberufsgesetze (länderspezifisch)
Berufsordnungen der Zahnärztekammern
Bürgerliches Gesetzbuch (§ 613 Satz 1)
Sozialgesetzbuch V (§§ 15, 28 Abs. 1)
Privates Gebührenrecht (§ 4 Abs. 2 GOZ)
Vertragszahnärztliches Gebührenrecht (Bema)
Zulassungsverordnung (§ 32 Abs. 1)
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (§ 4 Abs. 1)
Röntgenverordnung
Delegation von zahnärztlichen Leistungen
Das ZHG sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelfer, weitergebildete Zahnarzthelfer, Prophylaxe-Helfer oder Dental-Hygieniker delegiert werden können.
Hierbei sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.
Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
Der Mitarbeiter ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.
Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation des Mitarbeiters.
Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).
Der Zahnarzt hat demnach den Einsatzrahmen für jeden seiner Mitarbeiter individuell festzulegen und dies möglichst schriftlich zu dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen.
Während der Tätigkeit muss der Behandler jederzeit für Fragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss er überwachen, dass seine Mitarbeiter seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen.
Bei Beendigung der Behandlung muss er die Ordnungsmäßigkeit und alle seine Anordnungen überprüfen.
Welche Qualifikation darf was?
Art, Inhalt und Umfang der Delegation hängen von den verschiedenen gesetzlichen Vorgaben, der Qualifikation des Mitarbeiters wie von der Art der Leistung und von Befund und Diagnose des konkreten Krankheitsfalles sowie der Compliance des Patienten ab.
Nach dem ZHG ist Voraussetzung für eine Delegation
a) eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wie zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) oder zum Zahnarzthelfer (ZAH ) sowie
b) eine ausreichende Qualifikation des Mitarbeiters für die übertragenen Aufgaben.
Allgemein gilt, dass je qualifizierter der Mitarbeiter ist, desto mehr Leistungen an ihn delegiert werden können. Namentliche durch Fortbildungsmaßnahmen der ZFA z. B. durch IP-Kurse und Aufstiegsfortbildungen im Sinne des BBiG zur
ZMV - Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent;
ZMP - Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent;
ZMF - Zahnmedizinischer Fachassistent und
DH - Dentalhygieniker
können weitergehende Qualifikationen erworben werden. Diese eröffnen weitergehende Delegationsmöglichkeiten. WICHTIG ist, dass an Auszubildende keine Leistungen delegiert werden dürfen.
Zulässiger Einsatzrahmen (Auflistung nicht abschliessend)
Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen
Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen.
Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken
Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen,
Erheben und Dokumentieren von nicht-invasiv ermittelten Indizes.
Konservierender / prothetischer Bereich
Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
Füllungspolituren
Kieferorthopädie
Ausligieren von Bögen,
Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen,
Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
Kariesprävention
lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel,
Versiegelung von kariesfreien Fissuren,
Anfärben der Zähne,
Erstellen von Plaque-Indizes,
Kariesrisikobestimmung
Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
Prävention der Parodontalerkrankungen
Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände
Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation,
Erstellen von Indizes,
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen.
Hinweis zum KZBV-Kommentar zur Delegation der PAR-Tätigkeiten
Mit der neuen PAR-Richtlinie als auch die im BEMA betreffenden Leistungen regeln in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten.
Fazit: Prüfen Sie genau, wer in Ihrer Praxis welche Qualifikation hat, um nicht im Nachhinein Probleme zu bekommen.