Analogabrechnung in der Zahnarztpraxis und ihre Bedeutung
Bianka Herzog-HockAuch mit der Anpassung der GOZ 2012 wurden viele heute bereits in der Zahnmedizin angewendeten Behandlungen wieder nicht aufgenommen, sodass für viele Maßnahmen, die in der Zahnarztpraxis medizinisch notwendig sind, es keine Abrechnungsmöglichkeiten gibt. Somit sind – beim gesetzlich aber auch beim privat versicherten Patienten – die sogenannten Analogleistungen ein essenzieller Bestandteil der Abrechnung.
Was ist eine Analogleistung?
Nach § 6 Abs. 1 GOZ können alle nicht in der GOZ verankerten Leistungen mit einer ähnlichen herangezogenen Leistung abgerechnet werden, um die Kosten für die Behandlung zu berechnen. Die Berechnung ist eine individuell kalkulierte Leistung.
Die BZÄK und Kommentierung der PKV
Welche Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 berechnet werden können, ist der Kommentierung des PKV-Verbandes im Verbund mit der BZÄK zu entnehmen. Dieser wurde zuletzt im Dezember 2023 überarbeitet.
Was ist die Gleichwertigkeit?
Wie oben bereits erwähnt muss die herangezogene Leistung ähnlich bzw. gleichwertig mit der zu erbringenden Leistung stehen. Hier sollte eine sog. Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen.
Was gibt es hier zu beachten?
Sie sollte eine selbständige zahnärztliche Leistung, die wie in § 4 Abs. 2 erläutert nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, bzw. einer Leistung aus den geöffneten Bereichen des Gebührenverzeichnisses der Ärzte sein. Sie entspricht einer gleichwertigen, ähnlichen Leistung des Gebührenverzeichnisses. Diese muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit der herangezogenen Leistung gleichwertig abgestimmt werden.
Befindet sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte keine entsprechende Leistung, kann auf eine Leistung aus den geöffneten Bereichen der Gebührenordnung für Ärzte zurückgegriffen werden. Bitte hier die Kommentierung beachten. Die Leistung muss im Rechnungsformular mit einem „a“ nach der Geb. Nr. betitelt werden.
Kann eine Analogleistung gesteigert werden?
Ja, wie im § 5 Abs. 2 gefordert wird, kann jede Leistung bei der die Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist gesteigert werden. Dies ist wie bei allen anderen Leistungen in der Rechnung zu begründen.
Aufklärungspflicht
Patienten sollten darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung bei der Versicherung bzw. Beihilfe ggf. nicht übernommen wird und es hier häufig tarifliche Ausschlüsse gibt.
Fazit
Meiner Meinung nach ist die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ heute nicht nur aus Stand der medizinischen Weiterentwicklung, sondern auch aus Sicht der Wirtschaftlichkeit ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Abrechnung, da die erbrachten Leistungen auch richtig abgerechnet werden müssen. Für den Patienten ist es wichtig, dies erklärt zu bekommen und zu wissen, dass die Kosten ggf. sein Eigenanteil sein können.
Welches sind die gängigsten Analogleistungen?
Der präendodontische Aufbau oder die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
Parapulpäre Stifte (in der GOZ nicht vorhanden)
Die Devitalisierung des Zahnes
Die Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe bei der Wurzelkanalbehandlung
Sterilisation des Wurzelkanals (mittels Laser)
Antimikrobielle photoaktivierte Oraldesinfektion
Verschluss eines weiteren Foramens apikale in Verbindung mit MTA
Apexifikation: Das Einbringen von Kollagenkegeln und dergleichen bei Extraktionen
Die Socket Preservation nach der Extraktion
Intraorales Foto zur Diagnostik, je Aufnahme.
Kariesdetektor
Computergestützte Auswertung der optisch-elektronischen Abformung zur Diagnose und Planung im Rahmen von prothetischen und implantologischen Leistungen
Anwendung von Hypnose (bei extremem Würgereiz)
NICO (Neuralgia-inducing cavitational osteonecrosis)
Entfernung eines festsitzenden Lingualretainers außerhalb des Vierjahreszeitraumes
uvm