Spielräume und typische Streitpunkte bei der Abrechnung nach GOZ
Judith MeisterEine Novellierung der GOZ sollten die Zahnärzte in Deutschland auf absehbare Zeit nicht erwarten. Umso wichtiger ist es, die Möglichkeiten der Gebührenordnung bei der Abrechnung auszuschöpfen.
Während der Gesetzgeber – zum Beispiel im Steuerrecht – mit schöner Regelmäßigkeit neue Regelungen produziert, hält er sich ausgerechnet mit Blick auf die Zahnärzte mehr als vornehm zurück.Die Gebühren der GOZ sind daher seit dem Jahr 1988 weitgehend gleichgeblieben.
Die einzige Erhöhung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2012, allerdings war auch sie nicht linear. Stattdessen passte der Gesetzgeber nur einzelne Abrechnungspositionen an. Im Ergebnis kam, so das Vorblatt zum Beschluss des Bundeskabinetts, eine Erhöhung des Honorarvolumens um ca. sechs Prozent zustande. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise der vergangenen 35 Jahre stiegen in Deutschland um etwa 50 Prozent.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig erstaunlich, dass selbst das Bundesverfassungsgericht Zahnärzten schon nahegelegt hat, die Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu ihren Gunsten auszuschöpfen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2311/00). Ganz so einfach ist das aber nicht. Denn die Regelungen der GOZ sind deutlich strenger als die Vergütungsvorgaben für andere Freiberufler.
Die Reste der Vertragsfreiheit bei Vergütungsvereinbarungen nutzen
Denkbar ist es zwar etwa, die Regelung des § 2 GOZ zu nutzen und mit Patienten eine abweichenden Vergütungsvereinbarung aufzusetzen. Allerdings können Zahnärzte nur Gebührenhöhen abweichend von der GOZ vereinbaren. Eine andere Punktzahl oder ein abweichender Punktwert sind ebenso ausgeschlossen wie die Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars. Auf den ersten Blick scheint eine solche Vereinbarung damit nicht besonders attraktiv zu sein.
Es gibt jedoch einen entscheidenden Vorteil, der sich erst in der Zusammenschau mit § 10 Abs. 3 GOZ erschließt. Nach dieser Norm müssen Zahnärzte, die mehr als den 2,3-fachen Satzes abrechnen, die Überschreitung dieses Wertes schriftlich begründen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen näher erläutern.
Diese Pflicht entfällt in der Regel, wenn der Zahnarzt eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, da eine solche stets auf einer „einer persönlichen Absprache im Einzelfall“ beruht und damit die Begründung quasi vorwegnimmt.
Auch private Krankenversicherungen feilschen inzwischen um jeden Cent
Mit Blick auf das Verhältnis zu den privaten Krankenversicherern gilt zudem, dass Zahnärzte, anders als bei der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten, nicht an den gesetzlichen Leistungskatalog gebunden sind. Es reicht daher, wenn ihre Behandlung und die erbrachten medizinisch notwendig sind.
Rügt eine Versicherung dennoch ein auffallendes Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und berechneter Gebühr, muss sie dessen Vorliegen beweisen – etwa, durch den Vergleich mit Rechnungen anderer Kollegen, die auf einem ähnlichen zahnmedizinischen Niveau behandeln.