Warum niedergelassene Zahnärzte einen Ehevertrag brauchen
Marzena SickingGanz in Weiß arbeiten, ganz in Weiß heiraten: Das muss sich nicht ausschließen. Wichtig ist nur, dass Ärzte vor der Hochzeit auch ans Geld denken – und auf einen wasserdichten Ehevertrag bestehen.
Es ist nicht besonders romantisch. Doch Zahnärzte müssen ein paar wichtige Finanzdetails regeln, bevor sie heiraten. Der Grund: Niedergelassene, die ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen eine Ehe eingehen, leben mit ihrem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Und der ist für Freiberufler nicht gerade ideal.
Zwar bleiben die Partner in dieser Konstellation Alleineigentümer aller Dinge, die sie vor und während der Ehe erworben haben. Das Gesetz schreibt für den Fall einer Scheidung bei einer Zugewinngemeinschaft allerdings einen Vermögensausgleich vor – den sogenannten Zugewinnausgleich. Grob vereinfacht sieht der Zugewinnausgleich so aus: Wer während der Ehe das größere Finanzpolster aufbauen konnte, muss dem anderen Partner bei einer Scheidung die Hälfte des Überschusses abgeben. Schützen kann man sich davor nur mit einer anderen Form des Ehestands oder mit einem Ehevertrag.
Ärzte und Zahnärzte werden in Deutschland zu den Top-Verdienern gezählt. Das wirkt sich auch bei der Scheidung entsprechend aus. Ist eine Praxis erfolgreich etabliert, wird der größere Überschuss in der Ehe häufig durch den oder die Niedergelassenen erwirtschaftet. Dieser Partner muss später zahlen – und gefährdet damit womöglich seine eigene berufliche Existenz.
Existenzgefährdender Anspruch in der Zugewinngemeinschaft
Denn ohne Ehevertrag gilt: Hat der Zahnarzt die Praxis nach dem Ja-Wort eröffnet, kann sein Ex-Partner nach der Scheidung 50 Prozent des Praxiswertes verlangen. Wer bereits als Praxisinhaber geheiratet, aber über die Jahre den Wert der Zahnarztpraxis gesteigert hat, zahlt ohne Ehevertrag ebenfalls. Diesmal die Hälfte des Wertzuwachses. Das ist nicht nur deshalb bitter, weil sich bei einer Zugewinngemeinschaft schon über die Methode der Wertermittlung trefflich (und kostspielig) streiten lässt.
Der Zugewinnausgleich ist für den Zahnarzt auch deshalb problematisch, weil das Geld an den oder die Ex in bar fließen muss. Und zwar in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
Erst zum Notar, dann zum Altar
Praxisinhaber, denen das Wohl der Patienten (und ihr eigenes wirtschaftliches Wohlergehen) am Herzen liegt, kommen um einen Ehevertrag nicht herum. Im Wesentlichen sind zwei Varianten denkbar.
1. Die Gütertrennung
Sie schließt den Zugewinnausgleich am Ende der Ehe aus. Nach dem Ehe-Aus bekommt jeder Partner also nur, was ihm ohnehin schon gehört. Eigentlich eine saubere Lösung. Sie hat aber Schwächen, wenn die Ehe hält – und erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. Der Grund: Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand leben, erhalten beim Tod des Partners ein Viertel von dessen Vermögen steuerfrei als Zugewinn. Bei der Gütertrennung läuft es anders. Hier bekommt der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass als Erbe. Das kann sehr schmerzhaft sein, da er die komplette Summe, abzüglich der Freibeträge, versteuern muss.
2. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Sie vereinbart die Vorteile der Gütertrennung mit denen des gesetzlichen Güterstandes. Die Partner können zum Beispiel vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich nur bei einer Scheidung entfallen soll. Stirbt einer der Eheleute, greifen wieder die gesetzlichen Regelungen und sichern dem Überlebenden seinen Steuervorteil. Denkbar ist es auch, bestimmte Werte (etwa die Arzt- bzw. Zahnarztpraxis) vom Zugewinnausgleich bei einer Scheidung auszunehmen. Diese Variante ist zwar meist etwas aufwendiger und fehleranfälliger. Die Gefahr, dass mit dem Ende der Ehe auch das Aus für die Zahnarztpraxis besiegelt ist, sinkt aber auch in dieser Gestaltung deutlich.