Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Es ist kompliziert. Diese drei Worte beschreiben nicht nur einen Beziehungsstatus in sozialen Medien, sondern auch den Zustand der Welt. Pandemie, Krieg, Inflation und Klimawandel haben das Sicherheitsgefühl der Menschen beeinträchtigt. Viele wünschen sich schnelle und einfache Lösungen. Doch von einem Konsens, wie die vielfältigen Krisen bewältigt werden können, sind die Deutschen weit entfernt.

Im Umgang mit Corona oder der Diskussion um das für und Wider der Masern-Impfpflicht zeigt sich die oft beklagte Spaltung der Gesellschaft ebenso, wie bei der Frage, welche Maßnahmen im Kampf gegen den Klimawandel angezeigt sind, wieviel Einwanderung das Land verkraftet und in welchem Umfang Deutschland die Ukraine unterstützen soll.

Dass derartige Debatten auch im Praxisteam geführt werden, ist daher nicht erstaunlich. Doch was ist zu tun, wenn einer oder mehrere Mitarbeiter extremistische Ansichten vertreten?

Meinungsfreiheit ist auch am Arbeitsplatz garantiert

Grundsätzlich gilt die vom Grundgesetz garantierte Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur im Privaten, sondern auch am Arbeitsplatz. Der vielfach gehörte Satz „das wird man ja wohl noch sagen dürfen“, stimmt also tatsächlich.

Doch auch wenn die Meinungsfreiheit Verfassungsrang genießt, ist sie nicht grenzenlos. Wenn beispielsweise ein angestellter Arzt eine MFA rassistisch beleidigt, ist damit ebenso eine rote Linie überschritten, wie bei strafbaren Aussagen, etwa der Leugnung des Holocaust.

In diesem Fall kann und muss der Arbeitgeber eingreifen – notfalls auch mit den Instrumenten von Abmahnung oder Kündigung.

Private Äußerungen und Bezug zum Arbeitsplatz

Etwas anderes kann gelten, wenn Beschäftigte in einem vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen problematische Ansichten äußern. In einer solchen Konstellation dürfen sie laut Bundesarbeitsgericht (BAG) erwarten, dass die Gesprächsinhalte nicht nach außen getragen werden und daher folgenlos bleiben (Az.: 2 AZR 534/08).

Nicht ohne Weiteres der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind hingegen rechtswidrige oder fremdenfeindliche Posts auf Social Media. Zumindest in Fällen, in denen das Profil des oder der Beschäftigten öffentlich ist und einen Bezug zur Klinik oder Praxis erkennen lässt, können solche Äußerungen auch den Ruf des Arbeitgebers schädigen, so dass arbeitsrechtliche Sanktionen gerechtfertigt sind.

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