Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Egal, ob der eigene Ehemann, die Ehefrau oder sonstige Verwandtschaft in der Praxis aushelfen sollen: Um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu riskieren, sollten Zahnärzte immer auf einen Arbeitsvertrag bestehen und dabei die folgenden Regeln beachten.

Brauchen Familienangehörige einen besonderen Arbeitsvertrag?

Nein, im Gegenteil! Arbeitsverträge mit Angehörigen dürfen nicht von der üblichen Form abweichen. Arbeitgeber sollten darin insbesondere die Hauptpflichten der Tätigkeit, die üblichen Arbeitszeiten und die Höhe der Vergütung festschreiben. Ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar des Vertrages sollte sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer erhalten.

Welche Regeln gelten für die Bezahlung von mitarbeitenden Angehörigen?

Bei den Abgaben des Arbeitgebers gibt es keine Sonderregeln für nahe Angehörige. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber darauf achten muss, dass das Gehalt für den familiären Mitarbeiter ebenso pünktlich gezahlt wird wie die Gehälter der anderen Mitarbeiter. Auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben müssen entsprechend einbehalten und abgeführt werden – sonst macht sich der Chef strafbar.

Sind Beschäftigungsverhältnisse mit Familienangehörigen sozialversicherungspflichtig?

Abhängige Beschäftigungsverhältnisse mit Familienmitgliedern sind sozialversicherungspflichtig, gelegentliche Aushilfe von Verwandten ist es nicht. Die Unterscheidung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein und zu nachträglichen Forderungen führen. Im Zweifel sollten Arbeitgeber einen Steuerberater oder Anwalt konsultieren, um diese Frage zu klären.

Dürfen Familienmitglieder einen Extra-Bonus bekommen?

Bei der Bezahlung sollte man als Arbeitgeber die eigene Verwandtschaft besser nicht bevorzugen. Erstens würde das dem Betriebsklima schaden, zweitens wird das Finanzamt auch bei solchen Extras hellhörig. Daher sollte es sich immer um ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell handeln, dass einem Fremdvergleich standhalten würde.