Gekaufter Professorentitel ist keine Betriebsausgabe
Marzena SickingZahnärzte können Kosten im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben absetzen. Im Ausland gekaufte Professorentitel zählen allerdings nicht.
Vor dem Finanzgericht Münster klagte ein Zahnarzt gegen sein Finanzamt, weil dieses die Anerkennung bestimmter Betriebsausgaben verweigert hatte. Konkret verweigerte es die steuerliche Absetzbarkeit eines in Ungarn gekauften Professorentitels.
Der Zahnarzt hatte mit einem Unternehmen in Ungarn einen „Wissenschaftsvertrag“ abgeschlossen, in dem ihm die Professur für einen deutschsprachigen Studiengang in Ungarn zugesichert wurde. Die Bezeichnung „Professor“ sollte er danach auch in NRW ohne Hinweise auf die verleihende Universität und das Land der Verleihung führen dürfen.
Honorar von 40.000 Euro für die Agentur
Das Titel verleihende Unternehmen kassierte vom Zahnarzt rund 40.000 Euro für „beratende, organisatorische und administrative Tätigkeiten“. Die Kosten gab der Zahnarzt in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben an, doch die steuerliche Anerkennung wurde verweigert.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Einschätzung des Finanzamts (Az.: 4 K 1891/14 F). Die Ausgaben würden „eine nicht unerhebliche Berührung“ der privaten Lebenssphäre des Zahnarztes vorweisen. Der Erwerb des Professorentitels sei nicht auf den entsprechenden beruflichen Wissenserwerb, sondern nur auf die Erlangung der prestigeträchtigen Bezeichnung ausgerichtet gewesen. Außerdem sei der Professorentitel nicht notwendig, um selbstständige Einkünfte als Zahnarzt zu erzielen. Dass er sich in manchen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen könnte, sei nicht ausschlaggebend.
Kein Zusammenhang mit beruflicher Fortbildung
Da der Titelerwerb nicht in Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung stehe, müsse den privaten Interessen ein relativ hohes Gewicht beigemessen werden. Betriebssteuerlich seien die Kosten damit bedeutungslos. Eine Aufteilung der 40.000 Euro in einen privaten und beruflichen Anteil lehnte das Gericht ebenfalls ab, da es dafür an objektiven Kriterien fehle. Somit muss der Zahnarzt den Titel komplett privat bezahlen.