Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht
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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis ohne Möglichkeit zur Übernachtung von Patienten nicht als „Praxisklinik“ beworben werden darf (Az.: I-4 U 161/17). Eine solche Bezeichnung sei irreführend und verschaffe dem Zahnarzt einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.

Wettbewerbszentrale klagt gegen irreführende Werbung

Ein Zahnarzt hatte für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ geworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) und klagte. Das Gericht gab ihr Recht und untersagte die Nutzung dieser Bezeichnung.

Was unterscheidet eine Zahnarztpraxis von einer Praxisklinik?

Die Richter führten aus, dass Verbraucher unter dem Begriff „Praxisklinik“ mehr als nur eine Zahnarztpraxis erwarten. Es reiche nicht aus, dass dort operative Eingriffe vorgenommen werden. Vielmehr müsse eine Praxisklinik auch Einrichtungen für eine vorübergehende stationäre Versorgung bieten. Eine Übernachtungsmöglichkeit für Patienten sei daher zwingend erforderlich.

Wettbewerbsvorteil durch irreführende Bezeichnung

Laut Gericht benachteiligt der Begriff „Praxisklinik“ andere Zahnarztpraxen, die sich an die korrekte Bezeichnung halten. Patienten könnten fälschlicherweise annehmen, dass eine Zahnarztpraxis mit dieser Bezeichnung ein erweitertes Versorgungsangebot auf Klinikebene bereitstellt, insbesondere bei Komplikationen oder umfangreichen Eingriffen. Da dies nicht der Fall war, lag eine Irreführung vor.

Bedeutung des Urteils für Zahnärzte

Das Urteil verdeutlicht, dass Zahnarztpraxen bei ihrer Werbung besonders sorgfältig sein müssen. Wer seine Praxis als „Praxisklinik“ bezeichnet, ohne eine stationäre Betreuung anzubieten, riskiert Abmahnungen und gerichtliche Konsequenzen. Zahnärzte sollten daher sicherstellen, dass ihre Werbung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden.

Quelle:

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az.: I-4 U 161/17