Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht

Der Zahnarzt hatte für seine Praxis und deren Angebote mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ geworben. Das sah die Wettbewerbszentrale als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an und klagte.

Praxisklinik muss bessere Betreuung liefern

Die Richter bestätigten die Auffassung der Zentrale. Zwar würden Verbraucher aufgrund des Angebots nicht wirklich von einer Klinik ausgehen. Dennoch werde von einer Praxisklinik deutlich mehr erwartet, als von einer reinen Zahnarztpraxis. Dass dort Operationen vorgenommen werden, reiche nicht aus, um die Erwartungen zu erfüllen. Bei einer Praxisklinik würde man auch die Einrichtungen für eine  vorübergehende stationäre Versorgung erwarten, also auch die Betreuung über Nacht.

Bezeichnung benachteiligt Wettbewerber

Das Gericht erklärte, die Bezeichnung „Praxisklinik“ benachteilige deshalb die Mitbewerber. Die Zahnarztpraxis habe sich mit dem Ausdruck Praxisklinik gerade als Alternative zu einer einfachen Einrichtung präsentiert. Hier erwarte der Patient, insbesondere wenn er im Einzelfall bspw. Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, eine bessere und umfangreichere Betreuung auf dem Niveau einer Klinik.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 27.2.2018, Az.: I-4 U 161/17