Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Factoring
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Sagt ein Patient kurzfristig einen Termin in der Praxis ab, entsteht dem Zahnarzt ein wirtschaftlicher Schaden. Also muss der Patient Schadensersatz für die ausgefallene Einnahme bezahlen, oder? Klingt logisch, ist aber leider nicht so einfach.

Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar beim Zahnarzt

Damit ein Zahnarzt ein Ausfallhonorar verlangen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vertragliche Vereinbarung: Der Patient muss bei der Terminvereinbarung oder spätestens bei der Erstvorstellung schriftlich über die Möglichkeit eines Ausfallhonorars informiert worden sein.

  • Bekanntheit des Termins: Der Patient muss den Termin mindestens 24 Stunden vorher, bei Vollnarkoseeingriffen mindestens drei Tage vorher, absagen.

  • Bestellpraxis: Der Zahnarzt muss nachweisen können, dass der abgesagte Termin nicht kurzfristig neu vergeben werden konnte und dass die Praxis eine Bestellpraxis ist.

Gerichtsurteile zum Ausfallhonorar: Uneinheitliche Rechtsprechung

Mit der Frage, ob einer Zahnarztpraxis durch einen ausgefallenen Termin tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, der vom Patienten beglichen werden muss, haben sich in der Zwischenzeit auch schon einige Gerichte beschäftigt. Allerdings urteilen sie bisher unterschiedlich sehr unterschiedlich über das Thema Ausfallhonorar:

  • Oberlandesgericht Stuttgart: Ein Zahnarzt kann Schadensersatz vom Patienten verlangen, wenn die kurzfristige Absage nicht rechtzeitig erfolgt ist und ein konkreter Schaden für seine Praxis nachweisbar ist.

  • Amtsgericht Bremen: Terminvereinbarungen gelten nicht als rechtsverbindlich, sondern sind nur als organisatorische Maßnahmen zu werten.

  • Amtsgericht Nettetal: Nur der Behandlungsvertrag sichert dem Zahnarzt das Recht auf ein Ausfallhonorar, sofern der Patient den Termin nicht rechtzeitig absagt.

Schadensersatz bei kurzfristiger Absage: Nachweispflicht des Zahnarztes

Zumindest in dem Punkt sind sich die Gerichte also einig: Mindestvoraussetzung ist die kurzfristige Terminabsage, die es dem Zahnarzt unmöglich macht, den Termin anderweitig zu vergeben. Ein Zahnarzt muss den wirtschaftlichen Schaden, der durch die kurzfristige Absage entstanden ist, allerdings konkret nachweisen können. Das bedeutet:

  • Beweis der Leerlaufzeit: Der Zahnarzt muss darlegen, dass theoretisch ein anderer Patient in der Zeit hätte behandelt werden können, die alternative Terminvergabe aber aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr möglich war.

  • Dokumentation: Eine detaillierte Dokumentation der Terminplanung in der Praxis und auch der Nachweis über die möglichen Alternativpatienten ist ebenfalls erforderlich.

Worauf können sich Zahnärzte bei Schadenersatzforderungen für versäumte Termine berufen?

Der Anspruch auf Schadensersatz basiert auf Paragraf 615 BGB, der eine vertragliche Haftung des Patienten bei Annahmeverzug vorsieht. Der Zahnarzt kann jedoch nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Patient schuldhaft gehandelt hat. Das kann der Fall sein, wenn er den Termin nicht rechtzeitig abgesagt hat.

Wie Zahnärzte sich gegen Terminausfälle absichern können

Damit es nicht so oft zu kurzfristigen Terminausfällen kommt, sollten Zahnarztpraxen ihre Patienten zum einen im Vorfeld über mögliche Schadenersatzforderungen informieren, zum anderen die technische Möglichkeit einer Terminerinnerung einrichten. Empfehlenswert sind zudem auch klare Regelungen im Behandlungsvertrag oder auf dem Anamnesebogen, die vom Patienten unterschrieben werden.