Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
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Krankenstand in Deutschland: Ein Rekordhoch mit Folgen für Zahnarztpraxen

Laut aktuellen Daten von Statista lag der Krankenstand in der gesetzlichen Krankenversicherung im vergangenen Jahr bei 5,62 %. Das bedeutet, dass an einem durchschnittlichen Tag fast sechs Prozent der Beschäftigten krankheitsbedingt fehlten. Dieser Wert liegt deutlich über den Vorjahreszahlen und stellt insbesondere für das Gesundheitswesen eine Herausforderung dar.

Wie beeinflussen Personalausfälle den Praxisbetrieb?

Für Zahnarztpraxen bedeutet ein hoher Krankenstand unter den ZFA nicht nur, dass die Patientenversorgung gefährdet ist, sondern auch, dass die Kosten für die Lohnfortzahlung und die damit einhergehenden Umsatzausfälle erheblich ansteigen. Personalengpässe durch krankheitsbedingte Ausfälle erschweren den Praxisalltag und erfordern proaktive Maßnahmen, um Ausfallzeiten zu reduzieren.

Finanzieller Anreiz für ZFA: Wie funktionieren Anwesenheitsprämien?

Eine Anwesenheitsprämie ist ein finanzieller Anreiz, den Praxischefs am Ende des Jahres an ihre ZFA auszahlen, die eine niedrige Fehlzeitenquote aufweisen. Solche Prämien sollen ZFA dazu motivieren, möglichst selten krankheitsbedingt zu fehlen. In Zeiten steigender Inflation und wachsender wirtschaftlicher Unsicherheit können Anwesenheitsprämien eine attraktive Zusatzvergütung für die Belegschaft darstellen.

Vorteile von Anwesenheitsprämien in Zahnarztpraxen

Erfahrungen aus anderen Branchen zeigen, dass Anwesenheitsprämien die durchschnittlichen Fehlzeiten um bis zu sechs Tage pro Mitarbeiter und Jahr reduzieren können. Gerade für Zahnarztpraxen mit kleinem Team können solche Anreize helfen, den Krankenstand zu senken und somit den Betrieb stabiler zu gestalten. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind solche finanziellen Anreize zudem eine Möglichkeit, das Engagement der Mitarbeiter zu steigern.

Schaffen Prämien den falschen Anreiz?

Kritiker warnen, dass Anwesenheitsprämien dazu führen könnten, dass sich Arbeitnehmer auch dann zur Arbeit schleppen, wenn sie eigentlich krank sind. Das Risiko hierbei: Krankheitswellen könnten sich auf diese Weise innerhalb der Praxis schneller ausbreiten, und langfristige gesundheitliche Schäden durch unzureichende Erholung sind nicht auszuschließen.

Fairness-Fragen und Einfluss der Gesundheit auf die Arbeit

Zudem wird häufig die Frage nach der Fairness solcher Prämien gestellt. Gesundheitliche Probleme wie chronische Erkrankungen oder Unfälle liegen oft außerhalb des Einflussbereichs der Arbeitnehmer. Anwesenheitsprämien könnten dazu führen, dass gesunde Mitarbeiter belohnt werden, während diejenigen mit gesundheitlichen Einschränkungen benachteiligt sind.

Rechtliche Vorgaben für Anwesenheitsprämien: Was Praxisinhaber beachten müssen

Damit Anwesenheitsprämien rechtlich Bestand haben, müssen sie schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten und idealerweise von einem Anwalt geprüft werden. Eine klare Regelung ist essenziell, um Missverständnisse oder spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Anwesenheitsprämien werden steuerlich wie reguläre Boni behandelt und unterliegen den üblichen Steuern und Sozialabgaben. Dies reduziert den tatsächlichen finanziellen Vorteil für die Arbeitnehmer und könnte die Attraktivität dieses Instruments für die Belegschaft mindern.

Wie werden Prämien im Krankheitsfall gekürzt?

Laut § 4a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dürfen Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie im Krankheitsfall um maximal 25 % des durchschnittlichen Tagesverdiensts kürzen. Allerdings ist die Berechnung dieses Durchschnitts in der Praxis oft streitbar, und es bedarf einer genauen Formulierung, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Fehler in der Vertragsgestaltung könnten dazu führen, dass die Prämie trotz langer Fehlzeiten vollständig ausgezahlt werden muss.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (AZ 17 Sa 1797/97) erlaubt es Arbeitgebern, die Prämie auch bei einem Arbeitsunfall zu kürzen. Dennoch wird dieses Vorgehen aufgrund moralischer Überlegungen und seiner negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima nicht empfohlen.

Rückwirkende Anwesenheits-Prämien sind unzulässig

Anwesenheitsprämien dürfen nur auf zukünftige Krankheitszeiten abzielen. Eine Regelung, die bereits vergangene Fehltage einbezieht, wäre rechtlich ungültig, da die Prämie ein Anreiz für zukünftiges Verhalten sein soll (BAG, Az. 10 AZR 482/93).