Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisübergabe

Beim Ermitteln des Verkehrswerts einer Zahnarztpraxis ist zunächst deren Substanzwert einzuschätzen. Maßgebend sind hier die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Praxiseinrichtung. Dazu gehören auch medizinisch-technische Geräte, die Praxis-EDV, die Büroausstattung sowie die Vorräte an Praxismaterialien und Sprechstundenbedarf.

Der Substanzwert, auch materieller Praxiswert genannt, kann also mit den Buchführungsunterlagen der Praxis (und ggf. mithilfe des Steuerberaters) objektiv bestimmt werden.

Welche Rolle spielt der Umsatz bei der Praxiswert-Ermittlung?

Für die Praxiswert-Ermittlung wird üblicherweise auch der durchschnittliche Umsatz der letzten 3 Kalenderjahre herangezogen. Abzuziehen sind hier aber die nicht übertragbaren Umsatzanteile. Das können etwa Umsätze aus einer Gutachtertätigkeit sein, aber auch personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen und individuelle Erträge des Zahnarztes. Aus den so modifizierten Jahresumsätzen errechnet sich im ersten Schritt dann der durchschnittliche übertragbare Jahresumsatz.

Umsatz abzüglich Kosten fließt in die Praxisbewertung ein

Der übertragbare Umsatz ist im nächsten Schritt um die übertragbaren Kosten zu kürzen. Hier sind die durchschnittlichen Praxiskosten der letzten 3 Kalenderjahre zu berücksichtigen. Es erfolgt gegebenenfalls eine Bereinigung um Ausgaben, die im Zusammenhang mit nicht übertragbaren Umsatzanteilen stehen. Herausgerechnet werden kalkulatorische Aufwendungen, wie Abschreibungen und Finanzierungskosten. Der übertragbare Umsatz vermindert um die übertragbaren Kosten ergibt den übertragbaren Gewinn (= Gewinn vor Steuern). Auch der „Unternehmerlohn“ sollte bei der Berechnung berücksichtigt werden (BGH, Az.: XII ZR 45/06).

Warum der ideelle Wert den Praxispreis in die Höhe treibt

Unter dem ideellen Wert einer Zahnarztpraxis wird das Angebot verstanden, ein „eingeführtes Unternehmen“ mit seinem Patienten- und Überweiserstamm zu übernehmen. Dies garantiert dem Nachfolger einen Grundumsatz, mit dem die Praxis wirtschaftlich erfolgreich weitergeführt werden kann. In die Berechnung des sogenannten „Goodwill“ fließen deshalb alle für den Unternehmenserfolg wichtige Faktoren ein. So beispielsweise die Organisation und Leistungsfähigkeit des Praxisteams, der Praxisstandort mit seinem Wettbewerbsumfeld und die Zahl der Stamm-Patienten. Die Anteile an GKV, PKV und individuellen Gesundheitsleistungen werden dabei berücksichtigt.

Die eher schematische Berechnung des ideellen Praxiswertes bzw. Goodwill lässt individuelle Faktoren, die sich wertsteigernd oder wertmindernd auswirken, noch unberücksichtigt. Hier listet die BÄK Faktoren auf, die individuell kalkuliert werden können. Sie unterstellen, dass sich bei ihrer Berücksichtigung der ideelle Wert bzw. Goodwill um nicht mehr als 20 Prozent verändert.

Der Prognosemultiplikator bei der Praxisbewertung

Beim Einschätzen der mittelfristigen Ertragsperspektiven der Zahnarztpraxis wird im „Prognosemultiplikator“ die Anzahl Jahre berücksichtigt, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann.

Er beträgt nach Einschätzung der zahnärztlichen Kammern für eine Einzelpraxis zwei Jahre. Die Hinweise beziehen sich in erster Linie auf die Bewertung von Einzelpraxen. Sieht man die Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaftsgesellschaft) als Einheit, ist die Formel wie bei einer Einzelpraxis grundsätzlich anwendbar. Besonderheiten ergeben sich aus der Anzahl der Gesellschafter im Hinblick auf die Berechnung des Zahnarzt-Gehalts und bei der Anwendung des Prognosemultiplikators.

Man kann also festhalten, dass die Praxiswertermittlung kein einfaches Unterfangen ist. Berücksichtigt man außerdem, dass Emotionen sowohl beim Verkäufer als auch beim Interessenten zu groben Fehleinschätzungen des ideellen Werts führen können, ist hier der Einsatz eines Sachverständigen sicherlich sinnvoll. Wer sich nicht selbst auf die Suche machen will, sollte seinen Bankberater kontaktieren. Die meisten Finanzinstitute haben inzwischen entsprechende Experten an Bord.

Checkliste der Praxisbewertung:

  1. Ermittlung des Substanzwertes.
  2. Ermittlung des ideellen Wertes.
  3. Beachtung individueller Faktoren:
  • Ortslage der Praxis
  • Praxisstruktur (z.B. Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis)
  • Arztdichte
  • Möglichkeit/Pflicht, die Praxis in den Räumen weiterzuführen
  • Qualitätsmanagement
  • Regionale Honorarverteilungsregelung für den Vertragsarzt
  • Dauer der Berufsausübung des abgebenden Vertragsarztes
  • Tätigkeitsumfang, zum Beispiel hälftiger Versorgungsauftrag
  • Zulassung als Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich
  • Anstellung von Ärzten
  • Kooperationen

Es folgen noch:

  1. Feststellung des übertragbaren Gewinns
  2. Feststellung des nachhaltig erzielbaren Gewinns
  3. Anwendung des Prognosemultiplikators

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