Ehefrau in der Praxis: Arbeitnehmerin oder selbständig?
Marzena SickingArbeitet die Ehefrau des Zahnarztes in der Praxis mit, dann kann es kompliziert werden. Ist sie nun Arbeitnehmerin oder gewerblich tätig – oder beides? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine Antwort darauf gefunden.
Geklagt hatte eine Arzthelferin. Sie war in der Zahnarztpraxis ihres Mannes für Praxisverwaltung und -organisation, Schriftverkehr, Personalverwaltung und Abrechnung zuständig. Im Jahr 2006 hatte sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durchführen lassen. Das Ergebnis der Krankenkasse lautete, dass die Tätigkeit der Ehefrau in der Praxis ihres Mannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei. Sie wurde deshalb rückwirkend zum 1. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Deutsche Rentenversicherung erstattete ihr daraufhin die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von 42.278,14 Euro.
Finanzamt behandelt Einkünfte als gewerbliche Einnahmen
Als Nebenwirkung erschien allerdings das Finanzamt in der Praxis und führte eine Betriebsprüfung durch. Der zuständige Beamte erklärte, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht als solches anerkannt werden könne. Daraufhin behandelte das Finanzamt die Einnahmen der Ehefrau, die sie für ihre Arbeit in der Praxis erhalten hatte, als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre (2007 und 2008) entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Gegen diese Bescheide legte die Frau Einspruch ein. Begründung: Die Kriterien des Sozialrechts seien nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar.
Tatsächlich hatte sie mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt hat.
Steuerrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig
Die Krankenkasse hatte das zwar anders eingeschätzt, doch dies spielt laut Gericht für die steuerliche Beurteilung keine Rolle. Denn der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nur nach dem Steuerrecht auszulegen. Er decke sich dabei aber nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse keine verbindliche Wirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung. Soll heißen: Es ist möglich, aus Sicht der Krankenkasse selbstständig und zugleich aus Sicht des Finanzamts als Arbeitnehmer tätig zu sein.
Was die steuerrechtliche Beurteilung anbetrifft, liege eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber Merkmale wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs. Demnach sei die Frau des Zahnarztes steuerrechtlich weiterhin als Arbeitnehmerin anzusehen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 K 2295/11).