Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT

Aktuelles

Die Umwelt-Zahnmedizin ist eine neue interdisziplinär ausgerichtete Fachrichtung für Zahnärzte, zahnmedizinische Fachangestellte, Ärzte und Zahntechniker. Im Fokus der Umweltzahnmediziner steht die umfassend ausgerichtete zahnärztliche Behandlung chronisch kranker Patienten, sowie die Anwendung individueller präventiver Behandlungskonzepte mit dem Ziel, chronisch entzündliche Krankheiten auch fernab der Mundhöhle zu verhindern oder zu lindern.
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In Kooperation mit Listerine
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Zahnarztteam

Ist Selfcare im Praxisalltag möglich?

Mitarbeiter:innen einer Zahnarztpraxis sind stetig mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Hoher Arbeitsaufwand, knappe Taktungen der Termine sowie anspruchsvolle Patient:innen führen zu einer hohen physischen sowie psychischen Belastung.1 Mit ihrer Arbeit tragen zahnmedizinische Fachangestellte entscheidend zum Praxiserfolg bei und leisten überdies einen unverzichtbaren Beitrag für die Mundgesundheit der Patient:innen. Durch die Umsetzung kleiner Impulse und praktischer Tipps zur Stressbewältigung können sie selbst aktiv werden und ihre Resilienz stärken.
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Arbeitsrecht
Person tippt im Hotelzimmer auf Laptop

Wann an regionalen Feiertagen Gehaltszulagen für Mitarbeiter fällig werden

Dass es Bundesländer gibt, die deutlich mehr Feiertage als andere haben, wissen Arbeitnehmer aus eigener Erfahrung. Weniger bekannt ist, wie sich diese Unterschiede auswirken, wenn Arbeits- und Wohnort nicht im gleichen Bundesland liegen oder die Dienstreise auf einen Feiertag trifft. Wie sich das auf Vergütungsansprüche auswirken kann, zeigt das das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
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In Kooperation mit teemer
GOZ
Patientin im Zahnarztstuhl wartet auf Behandlung

Die 5 Säulen einer Faktorbegründung: Patientenbezogene Begründungsbeispiele

Für Privatleistungen richtet sich das zahnärztliche Honorar nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte vom 1. Januar 2012 (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte vom 1. Januar 1996 (GOÄ). Gemäß § 5 GOZ kann der Zahnarzt oder die Zahnärztin das zahnärztliche Honorar je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstand einer Leistungserbringung selbst bestimmen. In bestimmten Fällen ist dann eine Begründung notwendig.
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In Kooperation mit DZR
In Kooperation mit DZR
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